Wen trifft die partielle Impfpflicht in 2022!
Änderungen in 2022
1. Einrichtungsbezogene Impfpflicht oder besser partielle Impfpflicht
Die gesetzliche Änderung des Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein müssen.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht:
Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.
Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.
Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.
Die Nachweispflichten gelten in:
... mehr erfährst du in dieser Folge 1
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